In seinem Urteil vom 28.01.2021 hatte das Bundessozialgericht (Az.: B 8 SO 9/19 R) die gängige Praxis der Kostenträger für rechtswidrig erklärt, Persönliche Budgets zu befristen. Vielmehr ist eine Befristung nur dann möglich, wenn die Leistung selber befristet werden kann. Die Entscheidung macht dabei deutlich, dass dies bei Leistungen der Sozialen Teilhabe nicht der Fall ist. Auch lässt sich aus § 29 Absatz 4 Satz 8 SGB IX eine generelle Befristung nicht ableiten, obwohl dort von Bewilligungszeitraum gesprochen wird. Hiermit sind aber nur solche Fälle gemein, „in denen die budgetierte Leistung ihrerseits nur für eine bestimmte Zeit (etwa für die Dauer der Ausbildung) und also befristet erbracht wird“. (Randnummer 36 der Entscheidung)
Ebenfalls wird in der Entscheidung die Bedeutung der Zielvereinbarung angesprochen. Diese bindet die Beteiligten inhaltlich hinsichtlich des Leistungsbedarfs nicht. Die Zielvereinbarung hat einen rein formalen Charakter. Die Konsequenz daraus ist, dass im Streitfall um Höhe und Ausgestaltung des Persönlichen Budgets trotz unterschriebener Zielvereinbarung, gegen den daraus folgenden Bescheid durch Widerspruch und gegebenenfalls in der Folge Klage dagegen vorgegangen werden kann (Randnummer 28f. der Entscheidung) Damit stellt sich das Bundessozialgericht ausdrücklich gegen die Rechtsprechung einiger Landesozialgerichte.
Außer dieser beiden Aspekten stellt das Urteil außerdem klar, dass ein Persönliches Budget auch rückwirkend gewährt werden kann. In einer Entscheidung des Gerichts aus dem Jahre 2016 (Urteil vom 08.03.2016; Az.: B 1 KR 19/15 R) wurde immer wieder hineingelesen, dass eine solche Rückwirkung nicht möglich sei. Dabei war in dem dortigen Sachverhalt der Budgetnehmer verstorben und es waren keinerlei Kosten entstanden, um den Bedarf zu decken. Das Bundesozialgericht machte nun deutlich, dass daraus aber kein allgemeines Verbot für eine Bewilligung für die Vergangenheit folgt. Vielmehr ist aus der besonderen Ausgestaltung des Persönlichen Budgets sogar gerade die Möglichkeit einer rückwirkenden Bewilligung abzuleiten. Denn „Das PB soll den Berechtigten ein selbstbestimmtes Leben in eigener Verantwortung ermöglichen, indem regelmäßige Geldzahlungen zur Verfügung gestellt werden, durch die sie Leistungen selbst organisieren und bezahlen können“. (Randnummer 30 der Entscheidung). Natürlich müssen dafür in der Vergangenheit für erbrachte Leistungen Kosten entstanden sein.
Damit reiht sich diese Entscheidung des Bundessozialgerichts in die der beutenden Urteile zum Persönlichen Budget ein. Hierzu gehört die Entscheidung vom Mai 2011, welche die umfassende Prüfpflicht des zuständigen Kostenträger hinsichtlich aller denkbaren Ansprüche auch von anderen Kostenträger festgestellt hatte (BSG Urteil vom 11.05.2011; Az.: B 5 R 54/10 R 9). Ebenso zu nennen ist das Urteil vom November 2011, indem anhand der Gewährung einer Leistung zur Förderung zur Teilhabe am Arbeitsleben deutlich gemacht wurde, dass im Rahmen eines Persönlichen Budgets keiner Verträge zwischen Kostenträger und Leistungserbringer bedarf, sondern nur die Qualitätsvoraussetzung der entsprechenden Sachleistung erfüllt sein müssen, um eine solche Leistung als Persönliches Budget gewährt zu bekommen (BSG Urteil vom 30.11.2011; Az.: B 11 AL 7/10). Abschließend ist hier noch die Entscheidung vom Januar 2012 zu nennen, in der benannt wurde, unter welchen Voraussetzungen das Persönliche Budget höher sein darf als die Kosten für eine entsprechende Sachleistung. Hier wurde neben der veränderte Lebenssituation, wie sie bereits in der Gesetzesbegründung angesprochen wurde, auch die Möglichkeit gesehen, dass ein Mehr an selbstständiger Lebensführung im Vergleich zur Sachleistung zu einem höheren Budget führen kann (BSG Urteil vom 31.01.2012; Az.: B 2 U 1/11 R).