Antragsverfahren „Persönliches Budget“
Antragstellung
Wo kann der Antrag auf eine Persönliches Budget gestellt werden?
Bei jedem Leistungsträger, von dem eine Leistung im Rahmen des persönlichen Budgets erwartet wird.
Kann ein Leistungsträger jemanden verpflichteten, ein persönliches Budget zu beantragen?
Nein. Der Antrag ist freiwillig
Was passiert, wenn bei einem unzuständigen Leistungsträger beantragt wurde?
Der Leistungsträger ist verpflichtet den richtigen Leistungsträger herauszufinden und den Antrag weiterzuleiten (§ 14 SGB IX). Erfolgt die Weiterleitung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrags, ist der Leistungsträger zuständig, bei dem der Antrag gestellt wurde. Wurde zu einem unzuständigen Leistungsträger weitergeleitet, ist dieser trotzdem zuständig. Eine erneute Weiterleitung ist nur möglich, wenn der Leistungsträger, zum dem jetzt weitergeleitet werden soll, sein Einverständnis dazu gibt.
Die Bedarfsfeststellung erfolgt in zwei Schritten:
1) Bedarfsermittlung mit Hilfe von z.B. „Metzler“, Eingliederungsplan, BBRP oder LKs, Gesamtplanverfahren, TIB
2) Verpreislichung mit Obergrenze, weil die Summe der Kosten aller bisher zu erbringenden Leistungen nur im Ausnahmefall überschritten werden darf.
Die Bedarfsermittlung für laufende Leistungen wird in der Regel im Abstand von zwei Jahren wiederholt (§ 29 Absatz 2 Satz 3 SGB IX)
Es ist darauf zu achten, dass die notwendigen Leistungen tatsächlich vom angesetzten Geld eingekauft werden können.
Die Zielvereinbarung:
Die Zielvereinbarung ist eine Art Vertrag über das Budget, der zwischen Budgetnehmer und Leistungsträger geschlossen wird.
Die Zielvereinbarung enthält (Vgl. § 29 Absatz 4 SGB IX):
- Name des Leistungsberechtigten, Name der beteiligten Leistungsträger,
- Die Ziele, die durch der persönliche Budget erreicht werden sollen,
- Höhe des Budget einschließlich der Höhe der Teilbudgets soweit vorhanden, Dauer des Budgets
- Vereinbarung über die Qualitätsnachweise (Sicherung der Ergebnisqualität)
- Art des Verwendungsnachweis, Voraussetzung für die Kündigung, Zeitraum der Budgetanpassung
- Alle weiteren Punkte der Vereinbarung sind entweder bloße Wiederholung gesetzlicher Regelung oder stehen sind freiwillige Zusatzvereinbarung der Beteiligten.
Wichtig: In einem Urteil des BSG vom 28.01.2021 (B 8 SO 9/19 R) wurde entschieden: Die Unterschrift des Budgetnehmers hat nur formalem Charakter, bindet aber inhaltlich nicht. Widerspruch gegen durch die Zielvereinbarung festgelegte Regelungen ist somit möglich.
Der Bescheid:
Der Bescheid des Leistungsträgers bildet den Abschluss der Verfahrens. Bei einem Budget mit mehreren Leistungsträgern und/oder einem Streit um die Notwendigkeit einer Leistung sollte man besser den strittigen Bedarf aus dem Budget herauslösen, damit nicht das gesamte Budget blockiert wird. Der Bescheid darf keine Befristung enthalte (Vgl. BSG vom 28.01.2021 Aktenzeichen: B 8 SO 9/19 R)